Fragen und Antworten zur Abgeltungssteuer

Ab 2009 wird in Deutschland die Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent für die Besteuerung von Zinserträgen, Dividenden und Kursgewinnen starten. Das Bundeskabinett hat einen entsprechenden Gesetzesentwurf am 14. März 2007 verabschiedet. Für Privatanleger ist das der wohl wichtigste Punkt der geplanten Unternehmensteuerreform.

Zentrales Element der geplanten Änderungen ist die einheitliche Besteuerung privater Kapitaleinkünfte wie Zinsen und Dividenden sowie der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften von Kapitalanlagen mit der so genannten Abgeltungssteuer in Höhe von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Diese Einkünfte bilden anders als bisher ab 2009 eine gemeinsame Einkunftsart. Gleichzeitig soll das Halbeinkünfteverfahren abgeschafft werden und die bisher geltende einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte wegfallen. Der neue Sparer-Pauschbetrag beträgt ab 2009 nur noch 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Zusammenveranlagung. Ein darüber hinausgehender Werbungskostenabzug ist ausgeschlossen. Nachfolgend beantworten wir wichtige Fragen zur Einführung der Abgeltungssteuer.

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Was bedeutet Abgeltungssteuer?
Bei der Abgeltungssteuer handelt es sich um eine abgewandelte Form der Kapitalertragsteuer. Die Banken führen von sämtlichen Kapitalerträgen des Steuerpflichtigen 25 Prozent direkt an das Finanzamt ab. Damit ist die Steuerschuld des Anlegers grundsätzlich abgegolten und die Erklärung der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung entfällt in der Regel. Die Abgeltung schließt auch einen Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten wie etwa Depotgebühren oder Fremdkapitalkosten aus. Anleger, deren individueller Steuersatz niedriger als der Abgeltungssteuersatz ist, können sich aber auch in Zukunft freiwillig veranlagen lassen. Es ist vorgesehen, dass das Finanzamt in diesem Fall automatisch eine Günstigerprüfung durchführt.

 

Welche Einkünfte umfasst die Abgeltungssteuer?
Die Abgeltungssteuer umfasst Zinsen, Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen. Hierzu zählen neben Aktien beispielsweise auch Anleihen, Termingeschäfte, Optionsscheine, Fondsanteile sowie Finanzinnovationen einschließlich sämtlicher Zertifikate. Außerdem sollen Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sowie Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft (die Veräußerung der Beteiligung gilt als Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter, d. h. Kapitalanlagen) erfasst werden.

 

Gibt es auch Ausnahmen?
Trotz des weiten Anwendungsbereiches der Abgeltungssteuer sieht der Gesetzesentwurf einige Ausnahmen vor. Der Gesetzgeber will Steuergestaltungen verhindern, mit denen betriebliche Gewinne (etwa in Form von Darlehenszinsen) gemindert werden und so die Steuerbelastung beim Anteilseigner auf den Abgeltungssteuersatz reduziert wird. Betroffen sind insbesondere Kapitaleinkünfte im Zusammenhang mit Darlehensvereinbarungen und stillen Beteiligungen, wenn

  • Gläubiger und Schuldner nahe stehende Personen sind,
  • der Steuerpflichtige zumindest mit einem Prozent an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft beteiligt ist, oder
  • es sich um Kapitaleinkünfte im Rahmen von so genannten Back-to-Back-Finanzierungen handelt. Das sind Fälle, in denen ein Außenstehender der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, die Gesellschafter diesem jedoch gleichzeitig bestimmte Sicherheiten für das Darlehen einräumen.

Die von der Abgeltungssteuer ausgenommenen Kapitaleinkünfte sind weiterhin verpflichtend zu veranlagen.

 

Wie wird die Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer berücksichtigt?
Im Gesetz findet sich künftig eine Formel, nach der die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe direkt im Abgeltungssatz berücksichtigt wird. Sie wird damit - ebenso wie anrechenbare ausländische Steuern - mindernd in die Berechnung einbezogen. Hinsichtlich der Kirchensteuerabgeltung steht jedem Steuerpflichtigen ab 2009 ein Wahlrecht zu, die Kirchensteuer entweder als Kirchensteuerabzug einbehalten oder vom zuständigen Finanzamt veranlagen zu lassen.

 

Wie werden negative Kapitaleinkünfte und Veräußerungsverluste im Rahmen der Abgeltungssteuer behandelt?
Die Banken führen künftig für jeden Anleger einen Verlustverrechnungstopf aus Veräußerungsergebnissen. Solange dieser Verlustverrechnungstopf einen negativen Bestand aufweist, wird von positiven Veräußerungsergebnissen keine Abgeltungssteuer einbehalten. Erst wenn der Bestand positiv wird, erfolgt wieder die Abführung der Abgeltungssteuer an das Finanzamt. Die Regierungskoalition hat diese Regelung im Mai verschärft, da nunmehr kein Ausgleich von Veräußerungsverlusten mit Zins- und Dividendenerträgen möglich sein soll. Möglicherweise ergeben sich hier noch weitere Änderungen.

 

Was ist bei ausländischen Kapitalerträgen zu beachten?
Hier ist zu unterscheiden: Erfolgt die Auszahlung durch eine inländische Bank, muss diese die Abgeltungssteuer an das Finanzamt abführen. Handelt es sich bei der auszahlenden Stelle jedoch um eine ausländische Bank, eine ausländische Fondsgesellschaft oder auch eine ausländische Tochtergesellschaft einer inländischen Bank, erfolgt regelmäßig kein Steuereinbehalt. Diese Kapitaleinkünfte sind daher weiterhin im Rahmen der Einkommensteuererklärung anzugeben und werden unter Anwendung des pauschalen Steuersatzes in Höhe von 25 Prozent nachveranlagt.

 

Welche Auswirkungen hat die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens?
Die Abschaffung des Halbeinkünfteverfahrens wird dazu führen, dass statt wie bisher 50 künftig 100 Prozent der Dividenden und Veräußerungsgewinne von Aktien besteuert werden. Dieser Verdopplung der Bemessungsgrundlage steht zwar in der Regel die Absenkung des individuellen Steuersatzes auf den Abgeltungssteuersatz von 25 Prozent gegenüber, hierdurch erfolgt jedoch keine vollständige Kompensation.

Die derzeitige Einkommensteuerbelastung bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen von Aktien liegt aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens maximal bei 22,5 Prozent (Anwendung des maximalen Grenzsteuersatzes in Höhe von 45 Prozent auf 50 Prozent des steuerpflichtigen Gewinns). Zukünftig werden Dividenden wie auch Zinsen, die bisher schon in voller Höhe dem individuellen Steuersatz unterliegen, einheitlich mit 25 Prozent besteuert werden. Tendenziell steigt somit auf Ebene des Anteilseigners die Steuerbelastung für Dividendeneinkünfte, während sich für Zinseinkünfte insbesondere bei hohen individuellen Grenzsteuersätzen deutliche Steuerentlastungen ergeben können.

Erst unter Berücksichtigung der Vorbelastung auf Unternehmensebene und der im Rahmen der Unternehmensteuerreform geplanten Ermäßigung des Körperschaftsteuertarifs von 25 auf voraussichtlich 15 Prozent sinkt die Gesamtsteuerbelastung von Gewinnausschüttungen im Vergleich zur derzeitigen Besteuerungssituation. Fraglich ist jedoch, ob die Entlastungen auf Unternehmensebene tatsächlich in Form von höheren Ausschüttungen an die Anleger weitergegeben werden.

 

Was bedeutet der Wegfall der Spekulationsfrist?
Künftig sollen Veräußerungsgewinne unabhängig von der Haltedauer der Kapitalanlagen mit dem Abgeltungssteuersatz besteuert werden. Betroffen von dieser Neuregelung sind alle Verkäufe von Kapitalanlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Für Anleger, die vor 2009 Aktien oder andere Kapitalanlagen gekauft haben, bleibt alles beim Alten. Sie können nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist wie bisher steuerfrei veräußern. Dabei findet auch weiterhin das Halbeinkünfteverfahren Anwendung. Wichtig: Alte Verlustvorträge aus Wertpapier-Spekulationsgeschäften sollen bis 2013 nur mit Veräußerungsgewinnen, nicht aber mit Zinsen und Dividenden verrechnet werden können. Somit werden viele Verlustvorträge ungenutzt verfallen. Der Verkauf von Grundstücken, geschlossenen Immobilienfonds oder sonstigen Gegenständen wie Edelmetallen o. ä. unterliegt übrigens unverändert den geltenden Spekulationsfristen.

 

Sind nur Wertpapiere von der Abgeltungssteuer betroffen?
Nein, auch andere Anlageformen mit vermögensverwaltendem Charakter sind betroffen. Zu denken ist beispielsweise an Private Equity-Fonds. Viele Fonds werden 2009 vermutlich auf gewerbliche Einkünfte umstellen müssen, da hohe Werbungskosten vorliegen und insbesondere Auslandsfonds mit der komplexen Ergebnisermittlung beim Übergang vom alten auf das neue Recht überfordert sein könnten.

 

Gibt es auch weiterhin Freistellungsaufträge und Nichtveranlagungs-Bescheinigungen?
Ja. Freistellungsaufträge und so genannte Nichtveranlagungs-Bescheinigungen wird es auch weiterhin geben. Ein Anleger, der eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung erhalten will, muss glaubhaft machen, dass er mit seinen voraussichtlichen Einkünften unter dem Sparer-Pauschbetrag liegt.

 

Was ist bei einem Depotübertrag zu beachten?
Aufgrund der Abschaffung der Spekulationsfrist werden Kapitalanleger zukünftig vermehrt Veräußerungstatbestände verwirklichen. Sofern die Kapitalanlagen über dasselbe Institut erworben und veräußert werden, liegen alle erforderlichen Daten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung vor. Die Bemessungsgrundlage ergibt sich regelmäßig aus der Differenz zwischen Veräußerungserlös und Anschaffungskosten. Bei einem Depotübertrag im Inland hat die übertragende der übernehmenden Bank die Anschaffungsdaten der jeweiligen Kapitalanlagen mitzuteilen. Ist die übertragende Stelle eine Bank mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens, kann der Nachweis der Anschaffungsdaten nur durch eine Bescheinigung des ausländischen Instituts geführt werden. In allen anderen Fällen ist ein Nachweis der Anschaffungsdaten ausgeschlossen. Ein Nachweis durch eigene Belege ist somit grundsätzlich unzulässig. Ist der Nachweis der Anschaffungsdaten nicht möglich oder nicht zulässig, bemisst sich die einzubehaltende Steuer auf 30 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Einlösung der Kapitalanlagen.

Neben den Anschaffungsdaten der Kapitalanlagen hat die übertragende der übernehmenden Bank auch die im so genannten Verlustverrechnungstopf enthaltenen noch nicht verrechneten Verluste mitzuteilen.

 

Wie sieht Ihr erstes Urteil zur Abgeltungssteuer aus?
Vorteile der Abgeltungssteuer sollen nach der Gesetzesbegründung insbesondere die erhebliche steuerliche Entlastung sowie die drastische Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sein. Ob diese Vorteile tatsächlich zum Tragen kommen, ist angesichts der Höhe des geplanten Abgeltungssatzes jedoch zu bezweifeln. Eine Absenkung des Abgeltungssteuersatzes würde zu einer maßvolleren Besteuerung insbesondere im Bereich der Veräußerungsgewinne führen. Denn werden die Entlastungen im Rahmen der Unternehmensteuerreform nicht durch höhere Ausschüttungen an die Anleger weitergegeben, sondern Gewinne thesauriert, sind die hieraus tendenziell resultierenden Wertzuwächse beim Anleger zukünftig immer zu besteuern. Bislang erfolgte eine Besteuerung nur bei einer Veräußerung innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist. Zudem könnten durch einen niedrigeren Abgeltungssteuersatz Veranlagungsoptionen vermieden werden, was das Besteuerungsverfahren tatsächlich vereinfachen würde. Vorteilhaft sind die Neuregelungen zur Abgeltungssteuer dagegen zweifelsohne für Anleger mit hohen Zinseinkünften.

Abgeltungssteuern können ein einfaches und effizientes Verfahren sein, um Erträge des privaten Vermögensbereichs maßvoll zu besteuern. Der vorliegende Gesetzesentwurf hat leider wesentliche Schwächen. Der Steuersatz ist hoch, Eigenkapital wird gegenüber Fremdkapital diskriminiert, langfristige Anlagen werden einschließlich Inflation besteuert. Vermögensinhaber mit der Bereitschaft, international Risikokapital bereitzustellen, zählen zu den Verlierern der Unternehmensteuerreform.

 

 

Akuter Handlungsbedarf bei Pflichtangaben auf elektronischen Geschäftsbriefen

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Seit dem 1. Januar 2007 müssen auch elektronische Geschäftsbriefe die handelsrechtlichen Pflichtangaben enthalten. Dies gilt insbesondere für E-Mails und Faxe, die Geschäftsbriefe ersetzen, wie beispielsweise Auftragsbestätigungen, Angebote etc.

Die neuen Pflichten ergeben sich aus dem „Gesetz über das elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister“, das die Vorschriften der Paragrafen 37a, 125a Handelsgesetzbuch, 80 Aktiengesetz, 35a GmbH-Gesetz und 25a Genossenschaftsgesetz neu gefasst hat. Im Falle der Nichtbeachtung der Pflichtinhalte droht die Festsetzung eines Zwangsgeldes und/oder die kostenpflichtige Abmahnung durch Wettbewerber.

Bei der Gestaltung der Geschäftsbriefe sind die gesetzlichen Neuerungen ab sofort zu beachten. Die Angaben sollen Geschäftspartnern die Möglichkeit geben, sich schon beim Beginn der Geschäftsbeziehung über die wesentlichen Verhältnisse des Unternehmens zu informieren. Als Geschäftsbriefe gelten in der Regel:

  • der gesamte externe Schriftverkehr, also jede schriftliche Mitteilung, die an einen oder mehrere Empfänger gerichtet wird
  • alle Nachrichten, die mit Hilfe neuer Telekommunikationssysteme übermittelt werden, wenn sie beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen
  • beispielsweise Angebote, Auftragsbestätigungen und Bestellscheine

Die neuen Pflichtangaben richten sich nach der Rechtsform des Kaufmanns oder des Unternehmens.

Einzelkaufmann

Auf allen Geschäftsbriefen des Einzelkaufmanns müssen angegeben werden:

  • seine Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut
  • der Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung wie beispielsweise „e.K.“ oder „e.Kfr.“
  • der Ort seiner Handelsniederlassung
  • das Registergericht und die Nummer, unter der die Firma im Handelsregister eingetragen ist
OHG und KG

Die Geschäftsbriefe der offenen Handelsgesellschaft (OHG) und der Kommanditgesellschaft (KG) müssen folgende Angaben enthalten:

  • die Firmierung in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenem Wortlaut
  • die Rechtsform (OHG oder KG)
  • den Sitz der Gesellschaft
  • das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist
GmbH

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) hat zu informieren über:

  • den vollständigen Firmennamen in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenem Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft
  • den Sitz der Gesellschaft
  • das Registergericht sowie die Handelsregister-Nummer
  • alle Geschäftsführer und - sofern die Gesellschaft einen Aufsichtrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat - den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
AG

Die Aktiengesellschaft (AG) muss auf ihren Geschäftsbriefen folgende Angaben machen:

  • vollständiger Firmenname in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenem Wortlaut
  • Rechtsform und Sitz der Gesellschaft
  • Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
  • alle Vorstandsmitglieder sowie der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen, der Vorsitzende des Vorstands muss als solcher bezeichnet werden
  • falls die Gesellschaft abgewickelt wird, ist ein entsprechender Hinweis notwendig
GmbH & Co. KG; GmbH & Co. OHG; AG & Co. KG und AG & Co. OHG

Auf Geschäftsbriefen einer Gesellschaft, bei der keine natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter beteiligt ist, sondern eine GmbH oder eine AG, müssen bezeichnet werden:

  • der vollständige Firmenname in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenem Wortlaut
  • die Rechtsform der Gesellschaft (GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, AG & Co. KG, AG & Co. OHG)
  • der Sitz der Gesellschaft
  • das Registergericht des Sitzes der Gesellschaft und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist
  • Zusätzlich muss die persönlich haftende Gesellschaft mit Rechtsformzusatz, Sitz, Registergericht des Sitzes und der Nummer, unter der die Gesellschaft eingetragen ist, sowie alle Geschäftsführer genannt werden. Hat die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und hat dieser einen Vorsitzenden, muss der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden.

Wichtig: Das Gesetz verlangt die Angaben auf dem Geschäftsbrief selbst. Daher reicht ein bloßer Link auf das Impressum der Website des Kaufmanns oder Unternehmens nicht aus, auch wenn der Empfänger der E-Mail über einen Internet-Zugang verfügen dürfte.